Wenn Studenten gemeinsam eine Wohnung anmieten, begründet dies für sich genommen keinen Anspruch auf Austausch einzelner Mieter. Dass eine Wohngemeinschaft häufige Ab- und Zugänge verzeichnet, ist nicht zwingend. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 83/23).
Drei Studenten mieteten eine Wohnung. Dabei war der Vermieterin bewusst, dass die Studenten eine Wohngemeinschaft bilden wollten. In der Folgezeit kam es dreimal zum Austausch eines Mieters. Nunmehr weigerte sich die Vermieterin aber, dem zuzustimmen. Die Mieter erhoben daher Klage. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht gab der Vermieterin Recht. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Dafür fehle es bereits an der Voraussetzung, dass die Vermieterin bei Vertragsschluss davon ausging, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben könne bzw. werde. Allein der Umstand, dass die Mieter Studenten waren, genüge dafür nicht. Auch eine Wohngemeinschaft könne auf Konstanz und Dauer angelegt sein, jedenfalls für den oft nicht unerheblichen Zeitraum eines Studiums. Dass eine Wohngemeinschaft häufige Ab- und Zugänge aufweise, sei daher nicht zwingend. Dabei seien die früheren Zustimmungen der Vermieterin zum Austausch einzelner Mieter unbeachtlich, denn zum einen fehle den früheren Zustimmungen eine Aussagekraft hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen. Zum anderen sei es nicht zwingend Ausdruck eines Desinteresses an der Person des Mieters, wenn der Vermieter sich auf einen mieterseits gewünschten neuen Mieter einlasse. Vielmehr könne darin auch ein Entgegenkommen gegenüber den Mietern liegen.
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Letzte Änderung: 23.11.2018 © Dipl.-Kfm.E.Rettenmayr u. Dipl.-Kfm.D.Rettenmayr 2018
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