Eine Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden ist in einem Dorfgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Wenn das Gebiet durch eine landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägt ist, spricht dies für das Vorliegen eines Dorfgebiets. So entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 1 ME 133/19).
Im Juni 2019 wurde in einem kleinen Ort in Niedersachsen eine Baugenehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden erteilt. Ein Nachbar war damit nicht einverstanden. Er meinte, das Baugrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet sei der Betrieb einer Hundepension und Hundeschule unzulässig. Er erhob daher Klage und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Göttingen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Das OVG Niedersachsen hielt dies für rechtmäßig. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche ihrer Art nach einem faktischen Dorfgebiet im Sinne der BauNVO. Es liege eine Vielzahl von Nutzungen vor, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, für ein durch landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägtes Dorfgebiet hingegen typisch sind. Dazu würden verschiedene private und gewerbliche Pferdehaltungen zählen. Neben dem Wohnhaus des Klägers würde in einem weit über das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß hinaus Brennholz gelagert und verarbeitet. In dem Ort würden Kühe, Ziegen, Schafe und Hühner gehalten. Auch sind landwirtschaftliche Maschinen anzutreffen. Angesichts dieser Nutzungen liege die Annahme, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, fern. Die Genehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden sei rechtmäßig. Ein solches Vorhaben sei in einem Dorfgebiet als sonstiger Gewerbetrieb zulässig.
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Letzte Änderung: 23.11.2018 © Dipl.-Kfm.E.Rettenmayr u. Dipl.-Kfm.D.Rettenmayr 2018
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