Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig eine analoge Klingelanlage durch eine digitale Anlage auszutauschen. Dem Mieter steht insofern ein Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage zu. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 202 C 105/22).
Im April 2022 ließ ein Vermieter die analoge Klingelanlage seines Mietshauses durch eine digitale Anlage ersetzen. Fortan musste die Klingelanlage durch ein Smartphone, einen Computer oder ein Festnetztelefon bedient werden. Ein Mieter war damit nicht einverstanden und klagte schließlich auf Einbau der analogen Klingelanlage.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Ihm stehe nach dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage zu. Dabei sei unerheblich, dass der Mieter die Funktionstüchtigkeit der Anlage selbst herstellen könne, indem er sich ein Smartphone, einen Computer oder ein Festnetztelefon beschaffe. Die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, treffe allein den Vermieter. Dieser dürfe die Mieter nicht auf Mitwirkungsmaßnahmen verweisen. Im Einbau der digitalen Klingelanlage liege keine Modernisierungsmaßnahme, die vom Mieter gemäß § 555d Abs. 1 BGB zu dulden sei, denn die Maßnahme habe dazu geführt, dass keine funktionsfähige Klingelanlage mehr zur Verfügung gestanden habe.
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Letzte Änderung: 23.11.2018 © Dipl.-Kfm.E.Rettenmayr u. Dipl.-Kfm.D.Rettenmayr 2018
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